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Spreewälder Landgasthof & Hotel „Zum Stern“ Werben
Inhaber Familie Schlodder-Franke
Burger Straße 1
03096 Werben / Spreewald
Tel.: (03 56 03) 66-0
Fax: (03 56 03) 66-199
info(at)spreewald-kraeutermanufaktur.de
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Spreewälder Landgasthof & Hotel „Zum Stern“
§ 1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Leistungen, die der Spreewälder Landgasthof & Hotel „Zum Stern“ gegenüber dem Gast erbringt. Die Leistungen bestehen insbesondere in der entgeltlichen Nutzungsüberlassung von Hotelzimmern und sonstigen Räumlichkeiten für z.B. Seminare, Tagungen, Präsentationen, Konferenzen, Bankette und sonstigen Veranstaltungen, dem Verkauf von Speisen und Getränken (F&B), der Organisation von kulturellen Veranstaltungen und sonstigen Programmen oder vergleichbarer Angebote sowie für alle damit zusammenhängenden weiteren Leistungen und Lieferungen des Spreewälder Landgasthof & Hotel „Zum Stern“. Spreewälder Landgasthof & Hotel „Zum Stern“ ist berechtigt seine Leistungen durch Dritte zu erfüllen.
§ 2 Begriffsdefinitionen
Spreewälder Landgsthof & Hotel „Zum Stern“: ist eine natürliche oder juristische Person, die Gäste gegen Entgelt beherbergt.
Im Folgenden Beherberger.
Gast: ist eine natürliche Person, die Beherbung in Anspruch nimmt.
Der Gast ist in der Regel zugleich Vertragspartner.
Als Gast gelten auch jene Personen, die mit dem Vertragspartner anreisen (Familienmitglieder, Freunde, etc.)
§ 3 Vertragsabschluss
Der jeweilige Vertrag kommt grundsätzlich nach mündlichem oder schriftlichem Antrag des Vertragspartners und durch die Annahme des Beherbergers zustande. Dem Beherberger steht es frei, den Antrag schriftlich, mündlich, in Textform (E-Mail, Fax) oder schlüssig, durch Leistungserbringung, anzunehmen. Die Unter- oder Weitervermietung oder die unentgeltliche Nutzung der überlassenen Zimmer durch Dritte sowie die Nutzung zu anderen als Beherbergungszwecken ist nicht gestattet. Der Gast hat keinen Anspruch auf Nutzung bestimmter Zimmer.
§ 4 Beginn und Ende der Berherbergung
4.1 Gebuchte Zimmer stehen dem Gast, sofern der Beherberger keine andere Bezugszeit anbietet, am Anreisetag ab 14:00 Uhr zur Verfügung.
4.2 Die gemieteten Räume/ Hotelzimmer sind durch den Gast am Tag der Abreise bis 11:00 Uhr freizugeben.
Der Beherberger ist berechtigt, einen weiteren Tag in Rechnung zu stellen, wenn die gemieteten Räume/ Hotelzimmer nicht fristgerecht freigegeben sind
§ 5 Rücktritt vom Beherbergungsvertrag
Sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde, hat der Beherberger das Recht, gebuchte Zimmer nach 18:00 Uhr anderweitig zu vergeben, ohne dass der Vertragspartner hieraus Rechte oder Ansprüche herleiten kann.
Der Beherberger ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund aufzulösen, insbesondere wenn der Vertragspartner bzw. der Gast:
von den Räumlichkeiten einen erheblich nachteiligen Gebrauch macht
rücksichtsloses, anstößiges, grob ungehöriges Verhalten gegenüber den übrigen Gästen, dem Eigentümer und dessen Mitarbeiter oder dessen Eigentum an den Tag legt
von einer ansteckenden Krankheit oder eine Krankheit, die über die Beherbergungsdauer hinausgeht, befallen wird
Rücktritt durch den Vertragspartner- Stono
5.1 Bis spätestens 4 Wochen vor dem vereinbarten Anreisetag des Gastes kann der Beherbergungsvertrag ohne Entrichtung einer Stornogebühr durch einseitige Erklärung durch den Vertragspartner aufgelöst werden.
5.2 Ausserhalb des im § 5.1 festgelegten Zeitraums ist ein Reiserücktritt durch einseitige Erklärung des Vertragspartners nur unter Entrichtung folgender Stornogebühren möglich:
- bis 2 Wochen vor dem Anreisetag 40% vom gesamten Arrangementpreis
- bis 1 Woche vor dem Anreisetag 70% vom gesamten Arrangementpreis
- in der letzten Woche vor dem Ankunftstag 90% vom gesamten Arrangementpreis
- bei Nichtanreise ohne vorherige Erklärung 100% vom gesamten Arrangementpreis
Bei vorzeitiger Abreise des Vertragspartners ist der Beherberger berechtigt, das volle vereinbarte Entgelt zu verlangen. Der Beherberger wird in Abzug bringen, was er sich infolge der Nichtinanspruchnahme seines Leistungsangebotes erspart.
§ 6 Bereitstellung einer Ersatzunterkunft
Der Beherberger kann dem Vertragspartner eine adäquate Ersatzunterkunft (gleicher Qualität) zur Verfügung stellen oder terminliche Vereinbarungen verschieben, wenn dies dem Vertragspartner zumutbar ist, besonders wenn die Abweichungen geringfügig und sachlich gerechtfertigt sind.
Eine sachliche Rechtfertigung ist beispielsweise dann gegeben, wenn der Raum/ Zimmer unbenutzbar geworden ist, bereits einquartierte Gäste ihren Aufenthalt verlängern, eine Überbuchung vorliegt oder sonstige wichtige betriebliche Maßnahmen (auch Krankheit) diesen Schritt bedingen.
Alle Mehraufwendungen für das Ersatzquartier und den Ersatztermin gehen auf Kosten des Beherbergers.
§ 7 Pflichten des Vertragspartners
Der Vertragspartner ist verpflichtet, spätestens zum Zeitpunkt der Abreise das vereinbarte Entgelt zuzüglich etwaiger Mehrbeträge, die auf Grund gesonderter Leistungsinanspruchnahme durch ihn und/ oder die begleitenden Gäste entstanden sind, zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer zu begleichen.
Der Vertragspartner haftet dem Beherberger gegenüber für jeden Schaden, den er und/ oder die begleitenden Gäste, die mit Wissen oder Willen des Vertragspartners Leistungen des Beherbergers entgegennehmen, verursachen.
§ 9 Pflichten des Beherbergers
Der Beherberger ist verpflichtet, die vereinbarten Leistungen in seinem Standard entsprechenden Umfang zu erbringen. Sonderleistungen müssen gesondert in Rechnung gestellt werden: z.B: Bereitstellung von Zusatz- bzw. Babybetten
§ 10 Tierhaltung
Tiere dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Beherbergers und allenfalls gegen eine besondere Vergütung in den Beherbergungsbetrieb gebracht werden. Der Vertragspartner, der ein Tier mitbringt, ist verpflichtet, diese Tier während seines Aufenthaltes ordnungsgemäß zu verwahren bzw. zu beaufsichtigen. Der Vertragspartner hat über eine Tierhaftpflicht- bzw. eine Privathaftpflichtversicherung, die auch mägliche durch Tiere verursachte Schäden deckt, zu verfügen.
§ 12 Erkrankung des Gastes
Erkrankt ein Gast während seines Aufenthalts, so wird der Beherberger über Wunsch des Gastes für ärztliche Betreuung sorgen.
Ist Gefahr in Verzug, wird der Beherberger die ärztliche Betreuung auch ohne besonderen Wunsch des Gastes veranlassen, dies insbesondere dann, wenn dies notwendig ist und der Gast hierzu selbst nicht mehr in der Lage ist.
Kosten für ärztliche Behandlung gehen auf Konto des Gastes.
Der Umfang dieser Sorgemaßnahmen endet jedoch in dem Zeitpunkt, in dem der Gast Entscheidungen treffen kann oder die Angehörigen vom Krankheitsfall benachrichtigt worden sind.
Der Beherberger hat gegenüber dem Gast folgende Ersatzansprüche:
offene Arztkosten, Kosten für Krankentransport, Medikamente
notwendige Raumdesinfektion, unbrauchbar gewordene (Bett) Wäsche- anderenfalls für die Desinfektion oder gründliche Reinigung dieser gegenstände
Wiederherstellung von Wänden, Teppichen, Einrichtungsgegenstände usw. soweit diese im Zusammenhang mit der Erkrankung verunreinigt oder beschädigt wurden
Zimmermiete, soweit die Räumlichkeit vom Gast in Anspruch genommen wurde, zuzüglich aller Tage wegen Unverwendbarkeit durch z.B: Desinfektion
Spreewälder Landgasthof & Hotel „Zum Stern“
Inhaber: Familie Schlodder- Franke
Burger Strasse 1 03096 Werben
Tel.: 03 56 03/ 660
Fax: 03 56 03/ 66199
Internet: www.hotel-stern-werben.de
E- mail: hotel-stern-werben@spreewald.de